Satzung
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Lebenshilfe für geistig Behinderte Gronau (Westf.) und Umgebung e.V.“
und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Gronau eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Gronau (Westf.) Die Ortsvereinigung ist der Bundesvereinigung und dem Landesverband Nordrhein-Westfalen angeschlossen.
§ 2 Zweck
Der Verein fördert geistig- und körperbehinderte, von geistiger Behinderung bedrohte und entwicklungsverzögerte und wahrnehmungsgestörte Menschen. Er schafft hierzu Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für Behinderte aller Altersstufen bedeuten, oder stimmt sich mit anderen Einrichtungen ab. Zu den Maßnahmen zählen auch Freizeit- und Bildungsveranstaltungen für Behinderte. Für diesen Bereich wird ein Freizeitclub begründet, der als selbständige Gruppe dem Verein angehört und nach außen von ihm vertreten wird. Der Verein bietet einen „Familienberatenden Dienst“ an.
§ 3 Gemeinnützigkeit/Mildtätigkeit/Haftung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Insbesondere ist seine Tätigkeit darauf ausgerichtet, solche Personen zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind. (mildtätige Zwecke entsprechend §53 Nr.1 AO).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Den Vorstandsmitgliedern steht ein Anspruch auf Ersatz der mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen zu.
Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.
§ 4 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Ausgaben erhält der Verein durch:
1. Jahresmitgliederbeiträge
2. Geld- und Sachspenden
3. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
4. Sammlungen des „Wandervogels“ der Schützenvereine
5. Sonstige Zuwendungen
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, über die Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt durch - Tod der natürlichen Person - Freiwilligen Austritt - Ausschluss, der schriftlich begründet werden muss. Der Betroffene kann die Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig zu entscheiden hat. Ein freiwilliger Austritt, der schriftlich gegenüber dem Verein zu erklären ist, kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten, erfolgen.
§ 7 Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Mitgliedern, welche ein Leitungsteam bilden sowie ergänzt um die Mitglieder kraft Amtes dem Kassierer und dem Ge-schäftsführer sowie Beisitzern. Die Mitglieder des Leitungsteams sind gleichberechtigte Mitglieder, welche kollegial zusammenarbeiten.
2. Die Beisitzer sollen den regionalen und funktionalen Aufgaben des Vereins entsprechen, die Amtszeit entspricht der des Leitungsteams.
3. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins gern. § 26 BGB ist das Leitungsteam berechtigt. Das Leitungsteam wird vertreten durch jeweils zwei Teammit-glieder gemeinsam.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren ge-wählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
5. Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Vorstandes von der Mitgliederversamm-lung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden abgewählt werden. In diesem Fall ist von der Mitgliederversammlung zugleich ein Nachfolger für die restliche Amtsperiode zu wählen.
6. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
7. Der Vorstand tagt in der Rgel monatich.
§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögen.
2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen. Sie werden von dem Leitungsteam einberufen. Das Leitungsteam wählt aus seiner Mitte einen Versammlungs-leiter. Die Vorstandssitzungen sind von dem Leitungsteam mit einer Frist von einer Woche formlos einzuberufen.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmen-gleichheit geben die Stimmen der Mitglieder des Leitungsteams den Ausschlag, diese Stimmen werden doppelt bewertet. In geeigneten Fällen können auch im Umlauf Beschlüsse gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung per Unter-schrift auf der zu beschließenden Regelung erklären. Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per Telefax, per e-mail oder andere elektronische Kommu-nikationsmedien fassen, wenn kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren wider-spricht.
4. Der Vorstand führt ein Protokoll der Vorstandssitzung. Das Protokoll der Mitgliederver-sammlung muss von allen Mitgliedern des Leitungsteams gegengezeichnet werden. Das Protokoll kann von einzelnen Mitgliedern des Leitungsteams erstellt werden, dies muss aber gesondert ausgewiesen werden.
5. Der Kassierer führt die Vermögensverwaltung des Vereins.
6. Der Geschäfstführer verfügt über Beträge bis 500 € allein. In Abwesenheit und bei höheren Beträgen ist die Unterschrift von 2 Mitgliedern des Leitungsteams erforderlich. Alle Ausgaben sind mit dem Geschäftsführer abzusprechen. Rechnungen über 100 € sind in den Vorstandssitzungen zur Einsichtnahme vorzulegen und gegebenenfalls darüber abzustimmen.
7. Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben auf Einzelne oder Arbeitsgruppen übertragen.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich (lt. Mitgliederbeschluss maximal in 2 Jahren) statt.
Der Mitgliederversammlung obliegt
1. Die Wahl des Vorstandes.
2. Die Ernennung eines um den Verein verdienten Mitgliedes zum Ehrenmitglied oder zum Ehrenvorsitzenden.
3. Beschlussfassung über Grundfragen der Vereinspolitik
4. Die Bestellung zweier Rechnungsprüfer und die Entlastung des Vorstandes. Als Rechnungsprüfer dürfen keine Mitglieder des Leitungsteams fungieren.
5. Die Festlegung des Jahresbeitrages.
6. Die Änderung der Satzung.
7. Der Auflösung des Vereins
Hat die Mitgliederversammlung einen Ehrenvorsitzenden ernannt, so ist dieser ordentliches Mitglied des Vorstandes, und zwar zusätzlich zu den anderen Vorstandsmitgliedern. Zur Mitgliederversammlungen ist mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Diese Einladung kann auch über die regionale Presse erfolgen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn
a) der Vorstand dies für notwendig hält,
b) ein Viertel der Mitglieder eine Einberufung beantragt.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit, Satzungs-änderungen der Zwei-Drittel-Mehrheit und bei der Auflösung bedarf es der Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 10. Fördermaßnahmen
Einzelne Fördermaßnahmen wie
Persönliche Notfälle Freizeiten Sonderveranstaltungen
Können vom Vorstand genehmigt werden.
§11. Auflösung des Vereins
Eine Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur beschlossen Werden, wenn sie bei der Einladung ausdrücklich als Tagungsordnungspunkt bekannt Gegeben worden ist.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks Fällt das Vermögen des Vereins an eine Behinderteneinrichtung im Sinne der Lebens-Hilfe, die es unmittelbar und ausschließlich für die Ausgestaltung und Erweiterung einer Wohnstätte für geistig Behinderte zu verwenden hat.
§ 12. Inkrafttreten
Diese Satzung tritt sofort in Kraft.